Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Was wir fördern?
Spaltkindern helfen und ein neues Leben schenken
Die Albert Vogelmann Stiftung fördert die Arbeit der Deutschen Cleft Kinderhilfe e.V. in Freiburg, die sich weltweit für die Behandlung von Kindern mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalte einsetzt.
Die Kinder stammen aus ärmsten Verhältnissen und werden wegen ihrer Fehlbildung häufig sozial ausgegrenzt. Zusätzlich zu der offensichtlichen Entstellung leiden sie in den meisten Fällen unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Sie können nicht richtig essen und trinken, haben Hördefizite, ihre Sprachentwicklung ist erschwert.
Unser Ziel?
Mit dem Ziel einer umfassenden Spalttherapie fördert die Deutsche Cleft Kinderhilfe daher über die Finanzierung der Operationen hinaus den Aufbau interdisziplinärer Ärzte- und Therapeutenteams bestehend aus Chirurgen, Kinderärzten, Zahnärzten, Kieferorthopäden, Sprachtherapeuten, Psychologen und Sozialarbeitern.
Die Operation, die den betroffenen Kindern die Chance auf ein „normales“ Leben gibt, kostet umgerechnet 250 Euro.
Die Deutsche Cleft Kinderhilfe wurde 2002 gegründet. Aktuell ist sie in 13 Ländern weltweit aktiv, größtes Projektland ist Indien. Vom Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) ist sie mit dem DZI Spenden-Siegel zertifiziert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Cleft Kinderhilfe.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.